Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/138?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/138?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 138 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.