Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/138?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Patentanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/138?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gerichte oder Behörden sollen einen Patentanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

§ 124 § 126