Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 133 Mündliche Verhandlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/133?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/133?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Ladung und die mündliche Verhandlung sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/133?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der ersten Ladung ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Patentanwalt die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/133?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Patentanwalts gebunden zu sein.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 133 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 133 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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