Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 118 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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