Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
Stand: 01.08.2022
Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.