Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 48 Schriftliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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