Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 20 · BT-Drs. 19/26828 · S. 233
Zu Artikel 20 (Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung)
Zu Artikel 20 (Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung) Zu Nummer 1 (Änderung des § 5 WiPrPrüfV-E) Mit der Änderung wird von der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 9 Absatz 7 Satz 2 WPO-E Ge- brauch gemacht. Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs- recht“ nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 WiPrPrüfV soll von der neu geschaffenen Regelung in § 9 Absatz 7 Satz 1 WPO-E ausgenommen werden, wonach bestimmte Prüfungsteile des Wirtschaftsprüfungsexamens bereits nach einer mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit abgelegt werden kann. Da für das Ablegen der Modulprü- fung im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmenswertung und Berufsrecht“ eine längere praktische Tätigkeit und damit einhergehende berufliche Erfahrung sinnvoll und erforderlich ist, soll eine Zulas- sung zur Prüfung auch weiterhin erst nach einer drei- bzw. vierjährigen Tätigkeit möglich sein. Zu Nummer 2 (Änderung der §§ 19 und 22 WiPrPrüfV-E) Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Verschiebung der Sätze in § 5 Absatz 2 WiPrPrüfV-E durch die Änderung in Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 19/26828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 889.749–890.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert d29727dd5261ce22….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP