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Artikel 20 · BT-Drs. 19/26828 · S. 233

Zu Artikel 20 (Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung)

Zu Artikel 20 (Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 5 WiPrPrüfV-E)
Mit der Änderung wird von der neu geschaffenen Verordnungsermächtigung in § 9 Absatz 7 Satz 2 WPO-E Ge-
brauch gemacht. Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
recht“ nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 WiPrPrüfV soll von der neu geschaffenen Regelung in § 9 Absatz 7 Satz 1
WPO-E ausgenommen werden, wonach bestimmte Prüfungsteile des Wirtschaftsprüfungsexamens bereits nach
einer mindestens sechsmonatigen praktischen Tätigkeit abgelegt werden kann. Da für das Ablegen der Modulprü-
fung im Prüfungsgebiet „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmenswertung und Berufsrecht“ eine längere
praktische Tätigkeit und damit einhergehende berufliche Erfahrung sinnvoll und erforderlich ist, soll eine Zulas-
sung zur Prüfung auch weiterhin erst nach einer drei- bzw. vierjährigen Tätigkeit möglich sein.

Zu Nummer 2 (Änderung der §§ 19 und 22 WiPrPrüfV-E)
Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zur Verschiebung der Sätze in § 5 Absatz 2 WiPrPrüfV-E durch die
Änderung in Nummer 1.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 889.749–890.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert d29727dd5261ce22….

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