Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/26#abs-1 (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/26#abs-2 (2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/26#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

§ 25 § 27