§ 31e Bußgeldvorschriften
Stand: 06.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31e#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31e#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/31e#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.