Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG§ 2
Stand: 10.06.2019
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.
Änderungsverlauf
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2218)
BGBl. 1989 I S. 2218
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