Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

ParlStG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/1#abs-1 (1) Mitgliedern der Bundesregierung können Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/1#abs-2 (2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre unterstützen die Mitglieder der Bundesregierung, denen sie beigegeben sind, bei der Erfüllung ihrer Regierungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ParlStG%201974/1#abs-3 (3) Die Parlamentarischen Staatssekretäre stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

§ 2