§ 22a Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Übermittlung auch durch Datenübertragung erfolgen. § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern durch Passbehörden nach § 19 Absatz 1 Satz 1 an die Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Abrufe nach Satz 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. Die Aufzeichnungen enthalten:
§ 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 22a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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28.03.2021 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I 591 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 591
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