§ 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben und der in § 4 Abs. 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 12 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.