§ 16 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Stand: 13.03.2024
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- BVerfG, 30.12.2012 – 1 BvR 502/09Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs 3, Abs 4 PaßG (sog "biometrischer Reisepass") mangels hinreichender Substantiierung unzulässig - unzureichende Erörterung des Nutzungsregimes bzgl der biometrischen Daten (§§ 4 Abs 3, 16, 16a PaßG)Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 27.08.2015 – 17 K 1839/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-1 (1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Pass erhält eine neue Seriennummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-2 (2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Passbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme). Die bei der Passbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-3 (3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Passhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. Die Übermittlung an öffentliche Stellen nach Absatz 7 bleibt davon unberührt. Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 1 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 3 genannten biometrischen Daten bei dem Passhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-4 (4) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweis.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-6 (6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicherten Daten zu gewähren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/16#abs-7 (7) Der Passhersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen.