Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
PTStiftG§ 4 Finanzierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/4#abs-1 (1) Die Stiftung wird finanziert durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/4#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschusses der Postnachfolgeunternehmen wird jährlich im voraus durch das Kuratorium festgesetzt. Der Zuschuß ist so zu bemessen, daß zusammen mit den sonstigen Einnahmen und Zuschüssen der Stiftungszweck erfüllt und der erforderliche Verwaltungsaufwand gedeckt werden kann. Sofern keine andere Regelung getroffen wird, tragen die Postnachfolgeunternehmen den jeweils auf sie entfallenden Zuschußanteil in dem Verhältnis ihrer Beteiligung im Kuratorium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/4#abs-3 (3) Sofern weitere Unternehmen oder Privatpersonen im Kuratorium vertreten sind, haben sich auch diese nach dem gleichen Maßstab an den jährlichen Zuschußzahlungen zu beteiligen. Dies gilt nicht für Kuratoriumsmitglieder aus dem Museumswesen.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 813)
BGBl. 2015 I S. 813
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 15 Abs. 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.