Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
PTStiftG§ 3 Stiftungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/3#abs-1 (1) Der Stiftung sind nach näherer Maßgabe der §§ 13 und 14 des Postumwandlungsgesetzes ohne Wertausgleich alle Vermögensgegenstände des Sondervermögens Deutsche Bundespost einschließlich beschränkter dinglicher Rechte, die der Deutschen Bundespost persönlich eingeräumt sind, zu übertragen, die dem Museumswesen dienen (Sammlungsgegenstände, Postwertzeichenarchive und sonstige Vermögensgegenstände). Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter anzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/3#abs-3 (3) Soweit dadurch keine Gefährdung des Stiftungszwecks eintritt, ist die Stiftung berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung Vermögensgegenstände zu veräußern oder sonstwie entgeltlich abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 Abs. 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.