Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 18c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 18c neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 18c eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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