Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 18c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, die nach den genannten Bestimmungen für die Entscheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c#abs-2 (2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/18c#abs-3 (3) Die Prüfungen nach § 18a Absatz 3 und § 18b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.