Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.