Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Fachprüfer gestellt. Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung soll für jedes Fach nicht länger als sechs Stunden dauern.
Änderungsverlauf
-
13.01.2020 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.