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PStVO NRW

§ 4 Archivierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/4#abs-1 (1) Öffentliche Archive im Sinne des § 7 Abs. 3 Personenstandsgesetz sind die für kommunales Archivgut nach § 10 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) errichteten bzw. unterhaltenen Archive und Einrichtungen (kommunale Archive) sowie

1. für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln das Personenstandsarchiv Rheinland und

2. für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster das Personenstandsarchiv Westfalen-Lippe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/4#abs-2 (2) Die Archivierung der Personenstandsbücher und -register, für die die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz abgelaufen sind, obliegt den kommunalen Archiven nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/4#abs-3 (3) Die Personenstandsarchive übernehmen jeweils die Zweitbücher und Sicherungsregister der nach Absatz 2 betroffenen Jahrgänge. Ihnen obliegen weiterhin die Fortführung der vom 1. Januar 1876 bis 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister, soweit die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz noch bestehen, und die Wahrnehmung der Aufgaben bei deren Benutzung nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes.

§ 3 § 5