Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personenstandsverordnung NRW
PStVO NRW§ 3 Zuständige Verwaltungsbehörde nach speziellen personenstandsrechtlichen Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/3#abs-1 (1) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 21 Absatz 2a, § 24 Abs. 2 und § 25 Personenstandsgesetz sind die in § 2 Nr. 1 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/3#abs-2 (2) Zuständig zur Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Abs. 3 Personenstandsgesetz ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/3#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Personenstandsgesetz sind die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte.