Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/59#abs-1 (1) Das Standesamt, das die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 35 des Gesetzes beurkundet, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/59#abs-2 (2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Lebenspartner einträgt, hat dies mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/59#abs-3 (3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/59#abs-4 (4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod oder über die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/59#abs-5 (5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln: