Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 2 Übersetzung in die deutsche Sprache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- OLG Köln, 06.01.2006 – 16 Wx 217/05
- OLG Köln, 28.04.1993 – 16 Wx 42/93
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/2#abs-1 (1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/2#abs-2 (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/2#abs-3 (3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.