Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 29 Anwendungsbestimmungen
Stand: 30.12.2025
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht. § 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. § 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 352)
BGBl. 2025 I Nr. 352
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.