Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 29 Anwendungsbestimmungen
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.