Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 67 Einrichtung zentraler Register
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/67?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/67?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/67?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/67?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.