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# § 57 PStG — Eheurkunde

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Eheurkunde werden aufgenommen

- 1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

- 2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

- 3. Ort und Tag der Eheschließung.

In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben

- 1. die Auflösung der Ehe,

- 2. das Nichtbestehen der Ehe,

- 3. die Nichtigerklärung der Ehe,

- 4. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

- 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.

(3) Auf Verlangen der Ehegatten werden in die Eheurkunde die vor der Eheschließung geführten Vornamen nicht aufgenommen.

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Zitiervorschlag: § 57 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/57

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