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# § 19 PStG — Anzeige durch Personen

Personenstandsgesetz  
Stand: 01.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Anzeige sind verpflichtet

- 1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,

- 2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.

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Zitiervorschlag: § 19 PStG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/19

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