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# § 33 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden errichtet die zuständige Stelle einen Ausschuss gemäß § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz.

(2) Der Ausschuss besteht aus je zwei Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Mitglieder haben je eine Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. Für die Berufung legt der Berufsbildungsausschuss Vorschläge vor.

(4) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für bare Auslagen und für Zeitaufwand wird von der zuständigen Stelle eine Entschädigung gewährt, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gezahlt wird.

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Zitiervorschlag: § 33 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/33

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