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§ 21 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsaufgaben

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsausschüsse erstellen und beschließen die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung; bei der Ausbildereignungsprüfung reicht der Beschluss aus. Darüber hinaus bestimmen die Prüfungsausschüsse die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Wird die Prüfung in einer Fachrichtung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und die Arbeits- und Hilfsmittel zu bestimmen. Das Nähere bestimmt die zuständige Stelle.