Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Präimplantationsdiagnostikgesetz Nordrhein-Westfalen
PIDG NRW§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz regelt
1. die Aufgaben der zuständigen Behörde für die Erteilung der Zulassung zur Durchführung von Präimplantationsdiagnostik nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Präimplantationsdiagnostikverordnung vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) und
2. die Zusammensetzung, die interne Verfahrensregelung, die Berufung der Mitglieder, die Dauer der Mitgliedschaft und die Finanzierung der Ethikkommission nach § 4 Absatz 1 und 4 der Präimplantationsdiagnostikverordnung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 PIDG NRW →
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- VG Münster, 28.02.2022 – 5 K 47/21Zitiert von 11
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