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PIDG NRW

§ 2 Zuständige Behörde für die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/2#abs-1 (1) Zuständig für die Zulassung von Zentren zur Durchführung der Präimplantationsdiagnostik in Nordrhein-Westfalen ist die Ärztekammer Westfalen-Lippe (Zulassungsbehörde). Sie führt diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung durch. § 9 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/2#abs-2 (2) Für das Land Nordrhein-Westfalen soll ein Zentrum zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres, einen Bericht über die Anzahl der Anträge auf Zulassung als Zentrum und die getroffenen Entscheidungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PIDG%20NRW/2#abs-3 (3) Zur Kostendeckung der Aufgabe nach Absatz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 erhebt die Zulassungsbehörde von den Antragstellern Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 28. März 1981 (MBl. NRW. S. 1211) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 § 3