Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.
Änderungsverlauf
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11.12.2024 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 414)
BGBl. 2024 I Nr. 414
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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