Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung

PFAV

§ 7 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der Formblätter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Formblätter 800 und 810 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 800 und 810 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.

§ 6 § 8