Gesetze / Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
PFAV§ 32 Form, Inhalt und Nachweis der Zusage des Arbeitgebers für die Erbringung der Mindesthöhe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nachweis der Zusage des Arbeitgebers, für die Erbringung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung nach § 30 einzustehen, erfolgt gegenüber der Aufsichtsbehörde durch den Pensionsfonds. Zusage und Nachweis bedürfen der Schriftform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Zusage nach Absatz 1 muss bestimmt sein, dass sich die Einstandspflicht des Arbeitgebers auf den Differenzbetrag zwischen der Mindesthöhe nach § 30 und der durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlung bezieht, sofern und solange diese die Mindesthöhe nicht erreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ergibt sich auf Grund der Pflichten nach § 31 Absatz 3, dass die an die Rentenempfänger durch den Pensionsfonds zu erbringenden lebenslangen Zahlungen unter die Mindesthöhe nach § 30 abgesenkt werden, ist der Arbeitgeber unverzüglich über seine Einstandspflicht unter Angabe des Beginns und der Höhe zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PFAV/32?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Pensionsfonds ist berechtigt, gegen Erstattung der Kosten die Funktion einer Zahlstelle zur Erfüllung der Einstandsverpflichtung der Arbeitgeber zu übernehmen.
Änderungsverlauf
-
25.03.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
-
17.08.2017 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.