Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 36a Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/36a?asof=2020-03-13#abs-1 (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Unternehmers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/36a?asof=2020-03-13#abs-2 (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBefG/36a?asof=2020-03-13#abs-3 (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 36a neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 36a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 433)
BGBl. 2020 I S. 433
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