Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
PBRüV§ 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
Stand: 04.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/16#abs-1 (1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/16#abs-2 (2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.