Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

PBRüV

§ 15 Ausschluss des Forderungsübergangs

Stand: 04.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/15#abs-1 (1) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 20 oder § 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung endabgerechnet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/15#abs-2 (2) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem Beauftragten hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach § 31 oder § 32 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung nach § 34 Absatz 1 oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes endabgerechnet hat.

§ 14 § 16