Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

PBRüV

§ 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr

Stand: 04.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/17#abs-1 (1) Zusammen mit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Letztverbraucher oder dem Kunden den Forderungsübergang nach § 14 anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/17#abs-2 (2) Die Prüfbehörde hat dem Energieversorgungsunternehmen die Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/17#abs-3 (3) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/17#abs-4 (4) Im Falle einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten diese Aufforderung und den Forderungsübergang nach § 14 unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/17#abs-5 (5) Ein Energieversorgungsunternehmen hat die Prüfbehörde unverzüglich nach Zugang der Anzeige nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn es davon Kenntnis hat, dass ein Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bereits ganz oder teilweise erloschen ist, bevor die Prüfbehörde die Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes gegenüber dem Kunden oder Letztverbraucher verlangt hat.

§ 16 § 18