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# § 16 PBRüV — Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung  
Stand: 04.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfbehörde ist für die Geltendmachung des Auskehrverlangens nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes und des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zuständig und handelt dabei in Vertretung des Bundes. Sie ist berechtigt, das in Satz 1 genannte Auskehrverlangen und den nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruch außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie kann den Rückforderungsanspruch zeitgleich mit dem in Satz 1 genannten Auskehrverlangen geltend machen. Die Prüfbehörde macht den Rückforderungsanspruch auf zivilrechtlichem Weg geltend.

(2) Ist der Letztverbraucher oder der Kunde als Schuldner des auf den Bund nach § 14 übergegangenen Rückforderungsanspruchs zahlungsunfähig, so ist die Prüfbehörde berechtigt, in Vertretung für den Bund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 13 Absatz 1 der Insolvenzordnung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 16 PBRüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/16

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