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# § 7 PAuswV — Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke

Personalausweisverordnung  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Personalausweisbehörde in ihr Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.

(3) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen. Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 7 PAuswV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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