Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte
Stand: 01.11.2024
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.
Änderungsverlauf
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30.10.2023 Ausfertigung
§ 36d eingefügt und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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