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§ 36d PAuswV — Abweichende Regelung für die eID-Karte

Personalausweisverordnung

Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat.