Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
Stand: 10.06.2019
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.
Änderungsverlauf
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28.09.2017 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I 3521)
BGBl. 2017 I S. 3521
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.