Gesetze / Personalausweisverordnung
PAuswV§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
30.10.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
BGBl. 2023 I Nr. 290
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3682)
BGBl. 2021 I S. 3682
-
15.01.2021 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 530)
BGBl. 2021 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.