Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 20 Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-1 (1) Der Inhaber kann den Ausweis bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen als Identitätsnachweis und Legitimationspapier verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-2 (2) Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-3 (3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden
Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-3a (3a) Öffentliche Stellen dürfen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Personalausweisinhabers zur Prüfung der Identität des Personalausweisinhabers
Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 1 überprüft die verarbeitende öffentliche Stelle die Echtheit des Personalausweises. Von den nach Satz 1 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 1 Nummer 2 von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-4 (4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/20?asof=2023-10-14#abs-5 (5) Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Personalausweises erhoben werden, um das Alter des Ausweisinhabers und die Gültigkeit des Ausweises zu überprüfen. Eine Speicherung der Daten ist unzulässig.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 20 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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20.06.2015 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I 970)
BGBl. 2015 I S. 970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.