Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Änderungsverlauf
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21.11.2024 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 360)
BGBl. 2024 I Nr. 360
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01.10.2023 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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