Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Stand: 01.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5#abs-1 (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5#abs-2 (2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jede Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede Aufsichtsarbeit mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/5#abs-3 (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen.
Änderungsverlauf
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01.10.2023 in Kraft
§ 5 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
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