Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2023-10-01#abs-1 (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als zehn Minuten geprüft werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2023-10-01#abs-2 (2) Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/6?asof=2023-10-01#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
Änderungsverlauf
-
01.10.2023 in Kraft
§ 6 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148)
BGBl. 2023 I Nr. 148
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.