Gesetze / Onlinezugangsgesetz

OZG

§ 7 Für die Nutzerkonten zuständige Stelle

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/7?asof=2020-12-11#abs-1 (1) Bund und Länder bestimmen jeweils eine öffentliche Stelle, die natürlichen Personen die Einrichtung eines Nutzerkontos anbietet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/7?asof=2020-12-11#abs-2 (2) Bund und Länder bestimmen jeweils öffentliche Stellen, die die Registrierung von Nutzerkonten vornehmen dürfen (Registrierungsstellen).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/7?asof=2020-12-11#abs-3 (3) Vorbehaltlich des § 3 Absatz 2 Satz 2 sind das Nutzerkonto, dessen Verwendung zur Identifizierung für elektronische Verwaltungsleistungen und die gegebenenfalls verbundene Registrierung von allen öffentlichen Stellen anzuerkennen, die Verwaltungsleistungen über die Verwaltungsportale im Sinne dieses Gesetzes anbieten.

§ 4 § 6