Gesetze / Onlinezugangsgesetz

OZG

§ 7 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Stand: 24.07.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/7#abs-1 (1) Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen die Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit des übergreifenden Zugangs zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, sicher. Nutzer sollen in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/7#abs-2 (2) Der übergreifende Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen, einschließlich der für diesen Zugang relevanten IT-Komponenten, ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung so zu gestalten, dass sie barrierefrei nutzbar sind.

§ 6 § 8